Rechtsprechung
   BSG, 27.11.2020 - B 9 V 21/20 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,48849
BSG, 27.11.2020 - B 9 V 21/20 B (https://dejure.org/2020,48849)
BSG, Entscheidung vom 27.11.2020 - B 9 V 21/20 B (https://dejure.org/2020,48849)
BSG, Entscheidung vom 27. November 2020 - B 9 V 21/20 B (https://dejure.org/2020,48849)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,48849) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Versäumung des Antrags auf Verlängerung der Begründungsfrist - keine Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - fehlende Reaktion des Gerichts auf eingereichten Antrag - Nachfrageobliegenheit des ...

  • datenbank.nwb.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Versäumung des Antrags auf Verlängerung der Begründungsfrist - keine Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - fehlende Reaktion des Gerichts auf eingereichten Antrag - Nachfrageobliegenheit des ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 29.03.2000 - B 2 U 83/00 B

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung durch Verschulden des

    Auszug aus BSG, 27.11.2020 - B 9 V 21/20 B
    Zwar kann der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung einer gesetzlichen Verfahrensfrist noch gestellt werden, wenn über den Rechtsbehelf selbst - wie vorliegend - bereits entschieden wurde (vgl BSG Beschluss vom 29.3.2000 - B 2 U 83/00 B - juris RdNr 3; BVerwG Beschluss vom 3.1.1961 - III ER 414.60 - BVerwGE 11, 322; OVG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 17.1.2012 - 1 L 6/12 - juris RdNr 2; OVG Münster Beschluss vom 24.3.2006 - 13 E 240/06 - NVwZ-RR 2006, 852; offengelassen von BFH Beschluss vom 17.4.1985 - I B 19/85 - juris RdNr 8; vgl auch BGH Beschluss vom 7.10.1981 - IVb ZB 825/81 - juris RdNr 5) .

    Bei Beachtung dieser jeder gewissenhaften prozessführenden Person einsichtigen Vorsichtsmaßnahmen wäre es aller Voraussicht nach nicht zu der Fristversäumung gekommen (vgl insoweit auch BSG Beschluss vom 29.3.2000 - B 2 U 83/00 B - juris RdNr 4) .

  • BSG, 17.11.2005 - B 7a AL 234/05 B

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 27.11.2020 - B 9 V 21/20 B
    Selbst wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers davon ausgegangen sein sollte, dass sein Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist abgesandt worden ist, so hätte er zumindest bei Gericht nachfragen müssen, ob mit einer Verlängerungsbewilligung zu rechnen sei (vgl BSG Beschluss vom 17.11.2005 - B 7a AL 234/05 B - juris RdNr 3 mwN) .

    Einer nachträglichen Entscheidung der Vorsitzenden über den Antrag auf Verlängerung bedarf es daher nicht (vgl BSG Beschluss vom 17.11.2005 - B 7a AL 234/05 B - juris RdNr 3) .

  • BSG, 28.06.2018 - B 1 KR 59/17 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

    Auszug aus BSG, 27.11.2020 - B 9 V 21/20 B
    Eine Säumnis ist schuldhaft, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist (vgl BSG Beschluss vom 15.11.2018 - B 10 EG 16/18 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 28.6.2018 - B 1 KR 59/17 B - SozR 4-1500 § 67 Nr. 15, RdNr 7, jeweils mwN) .
  • BGH, 07.10.1981 - IVb ZB 825/81

    Berufung - Verwerfung - Sofortige Beschwerde - Versäumung der

    Auszug aus BSG, 27.11.2020 - B 9 V 21/20 B
    Zwar kann der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung einer gesetzlichen Verfahrensfrist noch gestellt werden, wenn über den Rechtsbehelf selbst - wie vorliegend - bereits entschieden wurde (vgl BSG Beschluss vom 29.3.2000 - B 2 U 83/00 B - juris RdNr 3; BVerwG Beschluss vom 3.1.1961 - III ER 414.60 - BVerwGE 11, 322; OVG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 17.1.2012 - 1 L 6/12 - juris RdNr 2; OVG Münster Beschluss vom 24.3.2006 - 13 E 240/06 - NVwZ-RR 2006, 852; offengelassen von BFH Beschluss vom 17.4.1985 - I B 19/85 - juris RdNr 8; vgl auch BGH Beschluss vom 7.10.1981 - IVb ZB 825/81 - juris RdNr 5) .
  • BVerwG, 03.01.1961 - III ER 414.60

    Hinweis auf die Vertretungsbefugnis vor dem Bundesverwaltungsgericht in einer

    Auszug aus BSG, 27.11.2020 - B 9 V 21/20 B
    Zwar kann der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung einer gesetzlichen Verfahrensfrist noch gestellt werden, wenn über den Rechtsbehelf selbst - wie vorliegend - bereits entschieden wurde (vgl BSG Beschluss vom 29.3.2000 - B 2 U 83/00 B - juris RdNr 3; BVerwG Beschluss vom 3.1.1961 - III ER 414.60 - BVerwGE 11, 322; OVG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 17.1.2012 - 1 L 6/12 - juris RdNr 2; OVG Münster Beschluss vom 24.3.2006 - 13 E 240/06 - NVwZ-RR 2006, 852; offengelassen von BFH Beschluss vom 17.4.1985 - I B 19/85 - juris RdNr 8; vgl auch BGH Beschluss vom 7.10.1981 - IVb ZB 825/81 - juris RdNr 5) .
  • BSG, 22.10.2018 - B 5 RE 6/18 B

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BSG, 27.11.2020 - B 9 V 21/20 B
    Der Prozessbevollmächtigte hätte angesichts des Umstandes, dass seitens des BSG trotz des nach seinen Angaben bereits mit Schriftsatz vom 10.6.2020 gestellten Verlängerungsantrags keinerlei Reaktion (Verlängerungsbewilligung durch die Vorsitzende, Rückfrage, Auflage oÄ) erfolgt war, unter entsprechender Unterrichtung seiner Vertretung bei urlaubsbedingter Abwesenheit (vgl Beschluss vom 22.10.2018 - B 5 RE 6/18 B - juris RdNr 11 mwN) unbedingt rechtzeitig vor Ablauf der zu verlängernden Begründungsfrist, also vor dem 22.6.2020 (s Senatsbeschluss in dieser Sache vom 28.7.2020) bei der Geschäftsstelle nachfragen müssen, welche Hinderungsgründe der begehrten Entscheidung entgegenstünden und ob überhaupt mit einer Verlängerungsbewilligung zu rechnen sei.
  • BFH, 09.08.2011 - VIII B 48/11

    Verlängerung der Begründungsfrist - Wiedereinsetzung

    Auszug aus BSG, 27.11.2020 - B 9 V 21/20 B
    Wenn ein Kläger wegen eines unvermeidlichen Büroversehens in der Sphäre seines Prozessbevollmächtigten ohne Verschulden daran gehindert war, den Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist für seine Beschwerde rechtzeitig an das BSG zu übermitteln, entschuldigt dies nicht deren Versäumung, sondern nur die - insoweit unerhebliche - rechtzeitige Stellung des Verlängerungsantrags (vgl BFH Beschluss vom 9.8.2011 - VIII B 48/11 - juris RdNr 3 mwN) .
  • BFH, 13.05.2011 - VIII B 120/10

    Verlängerung der Begründungsfrist - Wiedereinsetzung

    Auszug aus BSG, 27.11.2020 - B 9 V 21/20 B
    Bei der in § 160a Abs. 2 Satz 2 SGG enthaltenen Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Begründungsfrist vor deren Ablauf handelt es sich nicht um eine gesetzliche Verfahrensfrist (vgl zur entsprechenden Vorschrift in § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO: BFH Beschluss vom 13.5.2011 - VIII B 120/10 - juris RdNr 3 mwN) .
  • BSG, 05.08.2002 - B 11 AL 137/02 B

    Versäumnis der Beschwerdebegründungsfrist im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 27.11.2020 - B 9 V 21/20 B
    Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit eines Antrags auf Verlängerung der Begründungsfrist nach § 160a Abs. 2 Satz 2 SGG soll demgegenüber gerade verhindern, dass ein Wiedereinsetzungsantrag insoweit erforderlich werden könnte (vgl BSG Beschluss vom 5.8.2002 - B 11 AL 137/02 B - juris RdNr 4 mwN) .
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.01.2012 - 1 L 6/12

    Zum Schadensersatz aufgrund Nicht-Beförderung

    Auszug aus BSG, 27.11.2020 - B 9 V 21/20 B
    Zwar kann der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung einer gesetzlichen Verfahrensfrist noch gestellt werden, wenn über den Rechtsbehelf selbst - wie vorliegend - bereits entschieden wurde (vgl BSG Beschluss vom 29.3.2000 - B 2 U 83/00 B - juris RdNr 3; BVerwG Beschluss vom 3.1.1961 - III ER 414.60 - BVerwGE 11, 322; OVG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 17.1.2012 - 1 L 6/12 - juris RdNr 2; OVG Münster Beschluss vom 24.3.2006 - 13 E 240/06 - NVwZ-RR 2006, 852; offengelassen von BFH Beschluss vom 17.4.1985 - I B 19/85 - juris RdNr 8; vgl auch BGH Beschluss vom 7.10.1981 - IVb ZB 825/81 - juris RdNr 5) .
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2006 - 13 E 240/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist in einem

  • BSG, 15.11.2018 - B 10 EG 16/18 B

    Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung einer Beschwerde gegen

  • BSG, 21.12.1981 - 5a RKn 8/81

    Wiedereinsetzung - Prozeßbevollmächtigter - Fristverlängerung

  • BFH, 17.04.1985 - I B 19/85
  • BSG, 22.05.2023 - B 9 V 3/23 B

    Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Denn bei der in § 160a Abs. 2 Satz 2 SGG enthaltenen Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Begründungsfrist vor deren Ablauf handelt es sich nicht um eine gesetzliche Verfahrensfrist iS von § 67 Abs. 1 SGG, in die Wiedereinsetzung gewährt werden könnte (BSG Beschluss vom 27.11.2020 - B 9 V 21/20 B - juris RdNr 7 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BFH zur entsprechenden Vorschrift in § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO zB BFH Beschluss vom 9.8.2011 - VIII B 48/11 - juris RdNr 3; BFH Beschluss vom 13.5.2011 - VIII B 120/10 - juris RdNr 3) .

    Eine Säumnis ist schuldhaft, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist (BSG Beschluss vom 27.11.2020 - B 9 V 21/20 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 28.6.2018 - B 1 KR 59/17 B - SozR 4-1500 § 67 Nr. 15 RdNr 7, jeweils mwN) .

    Wenn ein Kläger wegen eines unvermeidlichen Büroversehens in der Sphäre seines Prozessbevollmächtigten ohne Verschulden daran gehindert war, den Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist für seine Beschwerde rechtzeitig an das BSG zu übermitteln, entschuldigt dies nicht deren Versäumung, sondern nur die - insoweit unerhebliche - rechtzeitige Stellung des Verlängerungsantrags (BSG Beschluss vom 27.11.2020 - B 9 V 21/20 B - juris RdNr 7 mwN) .

  • BSG, 05.10.2023 - B 5 R 61/23 B

    Fehlleitung eines Fristverlängerungsantrags aufgrund fehlerhafter Adressierung

    Bei der in § 160a Abs. 2 Satz 2 SGG vorgesehenen Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Begründungsfrist vor ihrem Ablauf handelt es sich nicht um eine gesetzliche Verfahrensfrist iS von § 67 Abs. 1 SGG, in die Wiedereinsetzung gewährt werden könnte (vgl BSG Beschluss vom 22.5.2023 - B 9 V 3/23 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 27.11.2020 - B 9 V 21/20 B - juris RdNr 7 unter Hinweis auf Rechtsprechung des BFH zur entsprechenden Vorschrift in § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO, zB BFH Beschluss vom 9.8.2011 - VIII B 48/11 - juris RdNr 3; s auch BFH Beschluss vom 15.11.2021 - VIII B 2/21 - juris RdNr 8; BFH Beschluss vom 1.12.1986 - GrS 1/85 - BFHE 148, 414 = juris RdNr 26) .

    Selbst wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers davon ausgegangen sein sollte, dass sein Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist korrekt abgesandt worden ist, so hätte er zumindest bei Gericht nachfragen müssen, ob mit einer Bewilligung der Fristverlängerung zu rechnen sei (vgl BSG Beschluss vom 27.11.2020 - B 9 V 21/20 B - juris RdNr 8) .

  • BSG, 21.04.2022 - B 5 R 261/21 B

    Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit; Verfahrensrüge im

    Ungeachtet dessen, dass die Versäumung der Begründungsfrist nicht schon damit entschuldigt werden kann, dass ein Antrag auf deren Verlängerung ohne Verschulden nicht rechtzeitig gestellt worden sei (vgl BSG Beschluss vom 27.11.2020 - B 9 V 21/20 B - juris RdNr 7), erschließt sich aus dem Vortrag schon nicht, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumnis der Frist für den Verlängerungsantrag gekommen sein könnte.

    Deshalb muss sich ein Prozessbevollmächtigter noch vor Ablauf der Frist nach einer Verlängerungsbewilligung erkundigen und gegebenenfalls nachfragen, warum sein Antrag nicht beschieden werde (vgl BSG Beschluss vom 27.11.2020 - B 9 V 21/20 B - juris RdNr 8 und BSG Beschluss vom 17.11.2005 - B 7a AL 234/05 B - juris RdNr 3).

  • BFH, 15.11.2021 - VIII B 2/21

    Behandlung eines Beweisantrags zu einer Verfahrensrüge im

    Ob der Klägerin wegen des (behaupteten) Untergangs des Fristverlängerungsantrags auf dem Postweg gemäß § 56 FGO die Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren ist oder ob die Wiedereinsetzung zu versagen ist, weil die Klägerin sich bis zum Ablauf der regulären Begründungsfrist beim BFH nicht nach dem Eingang des Fristverlängerungsantrags erkundigt hat (s. zum Streitstand BFH-Beschluss vom 18.05.2010 - IX B 8/10, BFH/NV 2010, 1481, Rz 3; zustimmend Beschluss des Bundessozialgerichts vom 27.11.2020 - B 9 V 21/20 B, juris; Werth in Gosch, FGO § 116 Rz 52, 55; anderer Ansicht zur Beschwerdebegründungsfrist s. BFH-Beschluss vom 14.02.2002 - I B 29/01, BFH/NV 2002, 1033; zur Revisionsbegründungsfrist BFH-Urteil vom 11.12.2014 - II R 24/14, BFHE 248, 202, BStBl II 2015, 340, Rz 13; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 151, 152; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 56 Rz 46; vermittelnd Seer in Tipke/Kruse, § 116 FGO Rz 22), kann dahinstehen.
  • BSG, 14.07.2021 - B 5 R 146/21 B

    Anspruch auf Zwischenübergangsgeld Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen

    Das Verhalten eines Prozessbevollmächtigten ist nicht schuldhaft, wenn er darlegen kann, dass es zu einem Büroversehen gekommen ist, obwohl er alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind und dass er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat (vgl BSG aaO RdNr 7 mwN; BSG Beschluss vom 27.11.2020 - B 9 V 21/20 B - juris RdNr 5) .
  • BSG, 13.04.2022 - B 5 RS 2/22 B

    Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz;

    Der Kläger muss sich insoweit ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (vgl § 73a Abs. 6 Satz 7 SGG iVm § 85 Abs. 2 ZPO ; s dazu zB BSG Urteil vom 30.1.2002 - B 5 RJ 10/01 R - SozR 3-1500 § 67 Nr. 21 S 60 = juris RdNr 18; BSG Beschluss vom 27.11.2020 - B 9 V 21/20 B - juris RdNr 5) .
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht